- Vertragsstrafe
- Konventionalstrafe.I. Bürgerliches Recht/Handelsrecht:1. Begriff: Geldsumme, deren Zahlung der Schuldner für den Fall, dass er seine vertraglichen Verbindlichkeiten nicht oder nicht in gehöriger Weise erfüllt, dem Gläubiger verspricht (§§ 339 ff. BGB).- 2. Die Strafe ist verwirkt, wenn der Schuldner in ⇡ Schuldnerverzug kommt. Besteht die geschuldete Leistung in einem Unterlassen, tritt die Verwirkung mit der Zuwiderhandlung ein.- 3. Ist die verwirkte Strafe unverhältnismäßig hoch, so kann sie auf Antrag des Schuldners vom Richter angemessen herabgesetzt werden; nicht jedoch, wenn der Schuldner ⇡ Kaufmann und die Strafe im Betrieb seines Handelsgewerbes versprochen ist (§ 343 BGB, § 348 HGB).- 4. Hat der Schuldner die V. für den Fall versprochen, dass er seine Verbindlichkeit nicht erfüllt, kann der Gläubiger die verwirkte V. nur statt der Erfüllung verlangen (§ 340 I BGB). Hat der Schuldner die V. für den Fall versprochen, dass er seine Verbindlichkeit nicht in gehöriger Weise erfüllt, kann der Gläubiger die V. neben der Erfüllung verlangen; nimmt der Gläubiger die Erfüllung an, kann er die V. nur noch verlangen, wenn er sich das Recht dazu bei der Annahme vorbehält (§ 341 BGB).- 5. Steht dem Gläubiger ein Anspruch auf Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu, kann er die verwirkte V. als Mindestbetrag des Schadens verlangen; Geltendmachung weiteren Schadens zulässig (§§ 340 II, 341 II BGB).- 6. ⇡ Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) sind unwirksam, wenn dem Verwender für den Fall der Nichtabnahme oder verspäteten Abnahme der Leistung, des Zahlungsverzugs oder für den Fall, dass der andere Vertragsteil sich vom Vertrag löst, Zahlung einer V. versprochen wird (§ 309 Nr. 6 BGB).- 7. Im Außenhandel dürfen nach den Bestimmungen des Ausfuhr- und Einfuhrverfahrens V. im Rahmen der Richtlinien für den aktiven und passiven Dienstleistungsverkehr mit dem Ausland vereinbart, gezahlt und Zahlungen hierfür entgegengenommen werden.II. Arbeitsrecht:V. wird i.d.R. zur Sicherung eines ⇡ Wettbewerbsverbots des Arbeitnehmers (§ 75c HGB) oder zur Absicherung des Arbeitgebers gegen Arbeitsvertragsbruch (⇡ Vertragsbruch) abgeschlossen, um als Druckmittel zur Erfüllung der Hauptverbindlichkeit zu dienen oder im Fall ihrer Verwirkung dem Arbeitgeber den Nachweis des Schadens zu erleichtern. Derartige V. sind wirksam. Unzulässig ist die V. für den Fall einer fristgemäßen ⇡ Kündigung des Arbeitnehmers.- Nichtig ist die Vereinbarung über V. im Berufsausbildungsvertrag (§ 5 II Nr. 2 BBiG).
Lexikon der Economics. 2013.